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AGB´s

Pflegeagentur Holmes GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einsatz Pflegekräfte auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag/Einsatz einer medizinischen Fachkraft in den Einrichtungen des Auftraggebers. Die Bedingungen dienen zugleich dazu, den gesetzlichen Bedingungen für den Personaleinsatz auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Rechnung zu tragen.

1. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag/Einsatz einer Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in zwischen Auftraggeber und Pflegeagentur-Holmes GmbH ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Etwaige vom Auftraggeber in die Vertragsbeziehungen eingeführte Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, als widersprochen und nicht anwendbar. Die Angebote sind freibleibend.

2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von der Pflegeagentur-Holmes GmbH entsandte Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in in den Einrichtungen des Auftraggebers die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und die vereinbarte Arbeitszeit einhält und dass die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene ausgeführt werden. Nach §11, Abs. 5 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenen Pflichten.

3. Im Hinblick darauf, dass die entsandte Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in ihre fachliche Tätigkeit beim Auftraggeber ausschließlich unter der fachlichen Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ausübt, haftet Pflegeagentur-Holmes GmbH nicht für Schäden, die die Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen sollte. Der Auftraggeber stellt Pflegeagentur-Holmes GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit Ausführung und Verrichtung der der entsandten Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

4. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Pflegeagentur-Holmes GmbH entweder die Bereitstellung einer Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Eine Schadensersatzleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Pflegeagentur-Holmes GmbH und die überlassene Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in sind zur Verschwiegenheit und zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.

6. Die entsandte Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in ist von der Pflegeagentur-Holmes GmbH anhand der vorgelegten Urkunden auf ihre berufliche Befähigung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden (Gesundheits- und Krankenpflege oder Altenpflege). Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung des im Auftrag gegebenen Tätigkeitsbereichs zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Instrumente und Werkzeuge verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

7. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber die Pflegeagentur-Holmes GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß den einschlägigen rechtlichen Vorschriften ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.

8. Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, so stellt die Pflegeagentur-Holmes GmbH kein Personal zur Verfügung

9. Preise und Zahlung: Die Stundensätze gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage werden ebenfalls mit Mehrwertsteuer berechne

10. Die Vergütung der entsandten Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in erfolgt ausschließlich durch die Pflegeagentur-Holmes GmbH. Die Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Auftraggeber entgegen zu nehmen.

11. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich nachträglich während eines laufenden Monats unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zu begleichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich, ansonsten nach Abschluss des jeweiligen Einsatzes von der Fachkraft oder von der Pflegeagentur-Holmes GmbH, vorzulegenden Arbeitsstundennachweise zu unterzeichnen.

12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Pflegeagentur-Holmes GmbH überlassene Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in nach Abschluss oder im Anschluss an eine von der Pflegeagentur-holmes GmbH vermittelte Tätigkeit für die Dauer von 2 Jahren nicht unter Ausschluss oder Umgehung der Vermittlungstätigkeit von der Pflegeagentur-Holmes GmbH erneut zu beschäftigen. Im Widrigkeitsfalle wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000 fällig. Der Auftraggeber wird die Fachkraft nicht weitervermitteln und die Daten der Fachkraft auch nicht Dritten oder mit ihr verbundenen Unternehmen zu Vermittlungszwecken zur Verfügung stellen.

13. Bei Übernahme der Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in in ein festes Angestelltenverhältnis des Auftraggebers wird eine einmalige Vermittlungsprovision in Höhe von drei Monatsgehältern zzgl. Mehrwertsteuer zahlbar mit Abschluss des Arbeitsvertrages fällig. Diese reduziert sich pro Monat der Überlassung um jeweils 1/12.

14. Grundlage der Tätigkeit ist grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit gemäß den von der Pflegeagentur-Holmes GmbH angewandten. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit außerhalb der Bereitschaftsdienste / Rufbereitschaftsdienste werden gemäß gesonderter Regelung im Tarifvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit Zuschlägen berechnet.

15. Gewährleistung: Falls dem Auftraggeber die Leistungen einer von der Pflegeagentur-Holmes GmbH entsandten Pflegefachkraft und Pflegeassistenten/in nicht ausreichend erscheinen und er die Pflegeagentur-Holmes innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird die Pflegeagentur-Holmes GmbH ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber nicht berechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Nach diesem Zeitraum kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündigen.

16. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag resultieren, wird ausschließlich Berlin vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.